© CONTA-CLIP
Verbindungstechnik GmbH


Otto-Hahn-Str. 7
D-33161 Hövelhof

Fon +49 (0) 52 57.98 33-0
Fax +49 (0) 52 57.98 33-33

Call back

Call me back.

Allgemeine Zahlungs- und Lieferbedingungen

I. Allgemeine Bestimmungen
1. Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen (im Folgenden: Lieferungen) sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten jedoch nur insoweit, als der Lieferer oder Leistende (im Folgenden: CONTA-CLIP GmbH) ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich die CONTA-CLIP GmbH seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der CONTA-CLIP GmbH Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag der CONTA-CLIP GmbH nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der CONTA-CLIP GmbH zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.

3. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.

II. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Alle Preise beziehen sich auf die angegebene Preiseinheit.

2. Verpackungs-, Verladungs-, Fracht- und Versicherungskosten sowie Montagekosten und Kosten der Inbetriebnahme werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Zuschläge beim Anbruch von Verpackungseinheiten behält sich die CONTA-CLIP GmbH vor. Verpackungs- und Frachtkosten werden zum Selbstkostenpreis berechnet. Bei Unterschreitung des Mindestbestellwertes von 75 € netto pro Auftrag gewährt die CONTA-CLIP GmbH keine Rabatte oder Sonderpreise, weiterhin wird eine Bearbeitungspauschale von 10 € erhoben.

3. Bei Bestellern, deren Kreditverhältnisse der CONTA-CLIP GmbH nicht bekannt bzw. zweifelhaft sind, erfolgt die Lieferung nur gegen Vorauskasse oder Nachnahme.

4. An die für einen Auftrag vereinbarten Preise sind wir 4 Monate seit Vertragsschluss gebunden. Sind längere Fristen zur Erbringung der Lieferung oder Leistung vereinbart, sind wir berechtigt, bei Erhöhung der Material- oder Lohnkosten auf der Grundlage unserer ursprünglichen Preiskalkulation einen anteiligen Aufschlag für die eingetretene Kostensteigerung vorzunehmen.

5. Sind keine abweichenden Vereinbarungen getroffen, ist der Preis für Lieferungen oder sonstige Leistungen zahlbar mit 2% Skonto innerhalb von 8 Tagen sowie ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum. Berechnete Versand-und Verpackungskosten gelten stets netto und berechtigen nicht zum Skontoabzug. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die vorbehaltlose Gutschrift auf dem Bankkonto maßgeblich.

6. Wird das Zahlungsziel überschritten, hat der Besteller Verzugszinsen in Höhe von 8% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen, sofern er ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Das Vorstehende gilt nicht, wenn der Besteller nachweist, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, werden alle Forderungen sofort fällig, es sei denn, er weist nach, dass er den Verzug nicht zu vertreten hat.

III. Eigentumsvorbehalt
1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum der CONTA-CLIP GmbH bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Ist der Besteller ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen, die der CONTA-CLIP GmbH aus laufenden Geschäftsbeziehungen gegenüber dem Besteller hat und nach Übergabe aus künftigen Bestellungen noch erwerben wird (Kontokorrent-Vorbehalt). Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die der CONTA-CLIP GmbH zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, wird der CONTA-CLIP GmbH auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

2. Die Be- und Verarbeitung der von uns gelieferten Ware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Auch die aus Be- und Verarbeitung entstehende Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Bei Vermischung oder Verarbeitung unserer Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, steht uns das Miteigentum an der neuen Sachen im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung zu. Die neue Sache ist nicht Hauptsache im Sinne des § 947 Abs.2 BGB. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung gegen den Besteller.

3. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.

4. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller der CONTA-CLIP GmbH unverzüglich zu benachrichtigen

IV. Fristen für Lieferungen; Verzug
1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn die CONTA-CLIP GmbH die Verzögerung zu vertreten hat.

2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.

3. Kommt die CONTA-CLIP GmbH in Verzug, kann der Besteller - sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist - eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.

4. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Nr. 3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer der CONTA-CLIP GmbH etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von der CONTA-CLIP GmbH zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

5. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen der CONTA-CLIP GmbH innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

6. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5%, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien vorbehalten.

V. Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung unser Lager verlässt. Dies gilt unabhängig davon, wer die Transportkosten zu tragen hat. Die Gefahr geht ferner in dem Zeitpunkt auf den Besteller über zu der die CONTA-CLIP GmbH zur Leistung im Stande ist und seine Versandbereitschaft durch Meldung angezeigt hat.

VI. Abbildungen und Beschreibungen
1. Abbildungen und Beschreibungen sowie technische Daten sind auf den Bestelllisten oder anderen Bestellunterlagen lediglich in vereinfachter Form dargestellt. Änderungen jeder Art, die sich insbesondere aus technischem Fortschritt, geänderter Ausführung oder ähnlichem ergeben, bleiben vorbehalten, soweit sie für den Besteller zumutbar sind.

2. Angaben und Auskünfte, Übereignung und Anwendung unserer Waren sind unverbindlich und befreien den Besteller nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei der Verwendung unserer Waren ist der Besteller selbst verantwortlich.

VII. Entgegennahme
Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

VIII. Sachmängel
Für Sachmängel haftet die CONTA-CLIP GmbH wie folgt:

1. All diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl der CONTA-CLIP GmbH unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist - ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer - einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag.

2. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der CONTA-CLIP GmbH und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

3. Der Besteller hat Sachmängel gegenüber der CONTA-CLIP GmbH unverzüglich schriftlich zu rügen.

4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist die CONTA-CLIP GmbH berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.

5. Zunächst ist der CONTA-CLIP GmbH Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.

6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Art. XI - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

7. Mängelsprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die auf Grund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.

8. Angaben in Katalogen, Beschreibungen, Abbildungen und Zeichnungen sowie Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben kennzeichnen lediglich die Beschaffenheit der Produkte der CONTA-CLIP GmbH und stellen keine Garantie dar.

9. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Bei Geltendmachung von Mängelansprüchen hat der Besteller der CONTA-CLIP GmbH unverzüglich eine Probe zur Besichtigung zuzusenden.

10. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

11. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen die CONTA-CLIP GmbH gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen die CONTA-CLIP GmbH gemäß § 478 Abs.2 BGB gilt ferner Nr. 10 entsprechend.

12. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Art. XI (Sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in diesem Art. VIII geregelten Ansprüche des Bestellers gegen die CONTA-CLIP GmbH und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

IX. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel
1. Sofern nicht anders vereinbart, ist die CONTA-CLIP GmbH verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen.
Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch die CONTA-CLIP GmbH erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet die CONTA-CLIP GmbH gegenüber dem Besteller innerhalb der in Art. VIII Nr.2 bestimmten Frist wie folgt:

a. Die CONTA-CLIP GmbH wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies der CONTA-CLIP GmbH nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
b. Die Pflicht der CONTA-CLIP GmbH zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Art. XI.
c. Die vorstehend genannten Verpflichtungen der CONTA-CLIP GmbH bestehen nur, soweit der Besteller diese über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und der CONTA-CLIP GmbH alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine von der CONTA-CLIP GmbH nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von der CONTA-CLIP GmbH gelieferten Produkten eingesetzt wird.

3. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1a geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen des Art. VIII Nr. 4, 5 und 9 entsprechend.

4. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Art. VIII entsprechend.

5. Weitergehende oder andere als die in diesem Art. XI geregelten Ansprüche des Bestellers gegen die CONTA-CLIP GmbH und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

X. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung
1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass die CONTA-CLIP GmbH die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb der CONTA-CLIP GmbH erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht der CONTA-CLIP GmbH das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

XI. Sonstige Schadensersatzansprüche
1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

3. Soweit dem Besteller nach diesem Art. XI Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Art. VIII Nr. 2. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

XII. Innergemeinschaftliche Lieferungen
Der Besteller versichert die Richtigkeit der Angaben seines Namens, seiner Anschrift und seiner USt-ID-Nr., die er unverzüglich ohne Aufforderung mitteilt. Er verpflichtet sich, jede Änderung seines Namens, seiner Anschrift und seiner USt-ID-Nr. sowohl der CONTA-CLIP GmbH als auch der zuständigen Finanzbehörde mitzuteilen. Wird eine Lieferung nachträglich wegen der Unvollständigkeit der Angaben als steuerpflichtig behandelt, hat der Besteller die von der CONTA-CLIP GmbH an das Finanzamt abzuführende USt zu ersetzen.

XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Erfüllungsort ist Hövelhof. Der Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten Paderborn. Die CONTA-CLIP GmbH ist auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.

2. Für die Rechtsbeziehungen kommt ausschließlich deutsches Recht zur Anwendung. Die Anwendung von UN-Kaufrecht (CISG) ist ausgeschlossen.

XIV. Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

Stand: April 2011